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DE

STEINBERGER

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr der Steinberger Reinigungs-GmbH, Haider Straße 40a, 4052 Ansfelden

FN 544864x (in der Folge kurz „Auftragnehmer“) gelten ausschließlich die nachstehenden AGB; sie sind verbindlich auch, wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.

Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Regelungen – insbesondere allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Vertragspartners des Auftragnehmers (in der Folge kurz „Auftraggeber“) – werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.

 

II. Angebote und Vertragsschluss

Angebote des Auftragnehmers werden ausschließlich schriftlich erteilt und sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

Der jeweilige Vertrag gilt erst mit Abgabe einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer als geschlossen.

Ebenso gilt der jeweilige Vertrag als geschlossen, wenn die im Angebot beschriebene Dienstleistung nach mündlicher Zusage oder Handschlag ohne Einwand und Einspruch des Auftraggebers in Angriff genommen und ausgeführt wird.

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.

 

III. Vertragsdauer und Vertragsauflösung

Für Dauerreinigung gilt der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es gilt beidseitig eine Kündigungsfrist von zwei Monaten als vereinbart. Kündigungstermin ist jeweils der Monatsletzte.

Für den Fall, dass der Auftraggeber Zahlungen nicht oder verspätet leistet, ist der Auftragnehmer berechtigt, unter Setzung einer 7tägigen Nachfrist vom Vertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten, ohne jedwede Ersatzleistung erbringen zu müssen.

Etwaige Beanstandungen über die Nichterbringung von Monatsarbeiten hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 15. des Folgemonats bekanntzugeben, ansonsten der Auftraggeber keinen Anspruch auf Vergütung hat.

Bei einmaligen Aufträgen, Sonderreinigungen oder Bauendreinigungen handelt es sich um Zielschuldverhältnisse und gelten diese Verträge daher mit einmaliger Durchführung als beendet.

Für die Stornierung und Rücknahme von bereits erteilten Aufträgen wird eine Stornogebühr von 20% des vereinbarten (Brutto)Angebotspreises berechnet.

 

IV. Preise und Zahlungsbedingungen

Der angegebene Preis bezieht sich auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und basiert auf den Lohn- und Materialkosten zum Zeitpunkt der Offertlegung. Der angegebene Preis versteht sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, exklusive Umsatzsteuer.

In den Nettopreisen sind alle Kosten für Lohn und Material enthalten. Bei Pauschalaufträgen sind die Kosten für die Beistellung von Reinigungsmaschinen und erforderlichen Reinigungsgeräten enthalten. Die Preise des Auftragnehmers richten sich nach dem gesetzlichen Kollektivvertrag und werden nach den dortigen Vorgaben berechnet.

Sie enthalten alle zusätzlichen Aufschläge an Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen. Ebenso werden notwendige Versicherungen miteinbezogen. Ausdrücklich festgehalten wird, dass Kosten für den Transport von Hilfsmitteln (z.B. von Gerüsten, etc.) und etwaige Fahrtkosten nicht in den Preisen enthalten und gesondert zu vergüten sind.

Sollten sich infolge von Faktoren, die nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers liegen, wie zum Beispiel aufgrund von Gesetzesänderungen, kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen, der Erhöhung von Materialpreisen oder sonstigen Kostensteigerungen, Kostenerhöhungen im Ausmaß von mehr als 15 % ergeben, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen.

Handelt es sich um eine unvermeidliche Kostenerhöhung bis 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden, sofern zwischen Auftragsannahme und Leistungsausführung mindestens 3 Monate liegen.

Handelt es sich beim Auftraggeber um einen Konsumenten iSd KSchG, ist bei Vorliegen einer Kostenunterschreitung aus den oben genannten Gründen eine entsprechende Entgeltsenkung vorzunehmen.

Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen des Auftragnehmers zahlbar bei Erhalt ohne Skontoabzug.

Sofern der Auftraggeber mit einer vereinbarten (Teil)Zahlung oder sonstigen Leistung in Verzug gerät, so hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder auf Erfüllung des Vertrages zu bestehen und die Erfüllung der eigenen Verpflichtungen bis 7 Tage nach Begleichung der rückständigen Zahlungen oder Leistungen aufzuschieben und ab Fälligkeit Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen oder unter Einräumung einer Nachfrist von 5 Werktragen den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.

Sämtliche durch den Verzug verursachte Spesen sowie Mahn- und Betreibungskosten (insbesondere) die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes die sich aus der VO des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstitute gebührenden Vergütungen ergeben bzw. wenn der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst betreibt, € 12,00 pro erfolgter Mahnung sowie € 6,00 pro Halbjahr für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses) einschließlich der Rechtsbeistandskosten hat der Auftraggeber zu tragen.

 

V. Leistungsfristen und Leistungsausführung

Die Leistungsfristen bzw. -termine werden vom Auftragnehmer nach Möglichkeit eingehalten. Sie sind, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Fertigstellung.

Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung verzögert und wurde diese Verzögerung nicht durch Umstände, die der Sphäre des Auftragnehmers zuzurechnen sind, bewirkt, werden vereinbarte Leistungsfristen entsprechend verlängert bzw. hinausgeschoben und sind die dadurch auflaufenden Mehrkosten vom Auftraggeber zu tragen.

Wird die Leistungserbringung durch eine nicht in der Sphäre des Auftragnehmers liegende Verzögerung unmöglich oder unzumutbar, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten. Der Auftragnehmer behält in diesem Fall seinen Entgelt-anspruch für sämtliche bis zum Rücktritt tatsächlich erbrachte Leistungen. Alle mit dem Rücktritt verbundenen Kosten so-wie den Gewinn- entgang des Auftragnehmers hat der Auftraggeber zu tragen.

Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber wegen Leistungsverzuges ist nur unter Setzung einer angemessenen– zumindest 14tägigen – Nachfrist möglich. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen.

Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Leistungsteil, bezüglich dessen Verzug vorliegt. Sollten aus einem vom Auftragnehmer verursachten Leistungsverzug Schäden, Folgeschäden oder entgangener Gewinn resultieren, so ist deren Ersatz bei leichter Fahrlässigkeit des Auftragnehmers ausgeschlossen.

Bei Verzug der Auftragserfüllung infolge höherer Gewalt oder Streiks im Betrieb des Auftragnehmers ist der Auftraggeber nicht zur Auflösung des Vertrages berechtigt.

Sofern ein Zeitpunkt für die Erbringung der Werkleistung bestimmt wurde, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers den Leistungszeitpunkt zu verschieben. Sofern der Auftragnehmer jedoch einer solchen Verschiebung zustimmt, ist er berechtigt, den Werklohn – falls gerechtfertigt – entsprechend anzupassen.

Wenngleich grundsätzlich die beauftragten Leistungen des Auftraggebers durch den Auftragnehmer hergestellt werden, steht es diesem frei, ein anderes Unternehmen mit der entsprechenden Leistung zu betrauen.

Leistungen werden vom Auftragnehmer nur in dem Umfang erbracht, in denen sie vereinbart wurden. Weitergehende Leistungen, wie z. B. Reinigungsarbeiten, welche aufgrund der Tätigkeiten eines Handwerkers erforderlich werden, werden als Regieleistungen gesondert verrechnet.

Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt die Reinigung nur für übliche Verschmutzungen als vereinbart. Nicht im Leistungsumfang enthalten sind insbesondere:

  • eine darüberhinausgehende Reinigung und der Abtransport von Gegenständen;

  • die Bearbeitung von nicht wasserlöslichen Flecken, insbesondere Teer, Lack, Kleberückstände, Farb- und Mörtelspritzer mit Spezialmitteln;

  • die Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen, insbesondere Kot, Urin, Erbrochenem, Blut, Gewebereste und Gewebeflüssigkeiten und Leichenteilen.

Diese Leistungen werden vom Auftragnehmer als Regieleistungen gesondert verrechnet.

Der Auftraggeber hat für eine unentgeltliche Strom- und Wasserentnahme durch den Auftragnehmer sowie für eine unentgeltliche Bereitstellung von Handwaschseifen, Handtüchern und Toilettenpapier zu sorgen.

Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer kostenlos geeignete und versperrbare Räume zum Um- bzw. Ankleiden für das Personal sowie für die gesicherte Lagerung von Materialien, Geräten und Maschinen zur Verfügung zu stellen.

 

VI. Haftung, Schadenersatz und Gewährleistung

Zum Schadenersatz ist der Auftragnehmer in allen in Betracht kommenden Fällen nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer ausschließlich für Personenschäden.

Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden haftet der Auftragnehmer nicht.

Ein etwaiges Verschulden des Auftragnehmers hat der Auftraggeber zu beweisen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf schadensgeeignete Stellen hinzuweisen, widrigenfalls bei Beschädigung für den Auftragnehmer jegliche Haftung entfällt.

Für Schäden am Reinigungsgut, welche aus einer nicht offenkundigen mangelhaften Beschaffenheit des Reinigungsgutes resultieren, wird seitens des Auftragnehmers nicht gehaftet.

Allfällig zu Recht bestehende Ersatzansprüche des Auftraggebers sind jedenfalls der Höhe nach mit der Haftpflichtversicherungssumme des Auftragnehmers begrenzt.

Sofern, in welchem Fall auch immer, eine Pönale zulasten des Auftragnehmers vereinbart wurde, unterliegt diese dem richterlichen Mäßigungsrecht und die Geltendmachung von über die Pönale hinausgehendem Schadenersatz ist ausgeschlossen.

Binnen 10 Werktagen nach Abschluss des Auftrages findet eine gemeinsame Objektbegehung- und Abnahme statt. Eventuelle Mängel und Schäden sind vom Auftraggeber unverzüglich (längstens binnen 5 Tagen nach Objektbegehung) mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben, widrigenfalls der Auftrag als ordnungsgemäß abgeschlossen gilt.

Findet keine Schlussbegehung binnen der oben genannten Frist statt, gilt der Auftrag ebenfalls als ordnungsgemäß abgeschlossen.

Das Vorliegen von Mängeln ist vom Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und sind Mängel von diesem nachzuweisen.

§ 924 ABGB findet keine Anwendung.

Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers beschränken sich auf Verbesserung.

 

VII. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot

Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber lediglich mit gerichtlich festgestellten oder ausdrücklich schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Im Übrigen ist die Kompensation ausgeschlossen.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen unter Hinweis auf Garantie-, Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche zurückzuhalten.

 

VIII. Schlüssel

Die vom Auftragnehmer für die Reinigung von versperrten Räumlichkeiten benötigten Schlüssel werden vom Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei Verlust eines Schlüssels ist nur der Ersatz des Einzelschlüssels zu leisten; es erfolgt in diesem Fall kein Ersatz einer zentralen Schließanlage bzw. deren Kosten.

 

IX. Abwerben von Personal

Abwerben des Reinigungspersonals des Auftragnehmers – während der Vertragslaufzeit oder binnen 6 Monate nach Vertragsende - für den eigenen Betrieb (Umstieg auf Eigenreinigung) oder für einen Mitbewerber (Wechsel des Reinigungsunternehmens) zieht eine Vertragsstrafe von drei Monatspauschalen nach sich; diese Vertragsstrafe unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht.

 

X. Verbrauchergeschäfte

Sofern es sich beim Auftraggeber um einen Verbraucher im Sinne des KSchG handelt, gelten die Bestimmungen dieser AGB nur insoweit, als sie nicht zwingenden Bestimmungen des KSchG in seiner jeweils geltenden Fassung widersprechen.

 

XI. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Für alle Streitigkeiten aus Rechtsgeschäften zwischen dem Aufragnehmer und dem Auftraggeber einschließlich Streitigkeiten über den Abschluss, die Rechtswirksamkeit, die Änderung und die Beendigung dieser Rechtsgeschäfte, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für 4020 Linz /OÖ vereinbart.

Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des österreichischen Kollisionsrechtes und des UN-Kaufrechtes als vereinbart.

 

XII. Salvatorische Klausel

Sollte ein Punkt dieser AGB unwirksam sein, so bleiben davon die übrigen Punkte unberührt. Anstelle des rechtsunwirksamen Punktes gilt ein solcher als vereinbart, der rechtswirksam ist und dem wirtschaftlichen Zweck des unwirksamen Punktes am nächsten kommt.

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